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Newsmeldung
28.07.2021
Vor 70 Jahren: Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet
Unter dem Eindruck von Flucht und Vertreibung im Zweiten Weltkrieg verabschiedeten die Vereinten Nationen am 28. Juli 1951 in Genf das „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“. Die Genfer Flüchtlingskonvention trat nach der Ratifizierung durch die ersten sechs Staaten – darunter Deutschland – im Jahr 1954 in Kraft und ist bis heute das wichtigste internationale Dokument für den Flüchtlingsschutz.
Die Konvention definiert, wer ein „Flüchtling“ ist sowie welcher rechtliche Schutz, welche Hilfe und welche sozialen Rechte ihm oder ihr zustehen. Demnach ist ein Geflüchteter eine Person, die ihr Land verlassen hat „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“. Ein Kernprinzip ist das Verbot der Ausweisung und Zurückweisung: Niemand darf in ein Gebiet abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht sind.
Weitere Rechte von Geflüchteten, die in der Flüchtlingskonvention festgelegt sind, betreffen die Gleichbehandlung in Fragen der Religionsausübung, des Personenstandes, in Eigentumsfragen, beim Zugang zu Gerichten, in Fragen der Bildung und Erziehung sowie in sozialen Fragen (Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, öffentliche Fürsorge).
Die Konvention definiert aber auch die Pflichten, die ein Geflüchteter dem Gastland gegenüber erfüllen muss. So hat jede Person individuell nachzuweisen, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Mit der Umsetzung des Abkommens und der Kontrolle seiner Anwendung beauftragten die Unterzeichnerstaaten das 1950 gegründete UN-Flüchtlingskommissariat UNHCR.
Kein bedingungsloses Asylrecht
Anders als bei der Menschenrechtskonvention ging es bei der Formulierung des Flüchtlingsabkommens von 1951 nicht allein um die Frage individueller Persönlichkeitsrechte. Vielmehr legten die verhandelnden Staaten sehr großen Wert darauf, im Umgang mit Schutz- und Asylsuchenden ihre Souveränitätsrechte zu wahren. Dies ist der Grund dafür, warum die Genfer Flüchtlingskonvention keine Bestimmung zur Gewährung eines bedingungslosen und grundsätzlich geltenden Asylrechts enthält.
Zunächst war das Abkommen darauf beschränkt, hauptsächlich europäische Geflüchtete direkt nach dem Zweiten Weltkrieg zu schützen. Um den geänderten Bedingungen von Geflüchteten weltweit gerecht zu werden, wurde der Wirkungsbereich der Konvention 1967 mit einem Zusatzprotokoll sowohl zeitlich als auch geografisch erweitert. Insgesamt 149 Staaten sind bisher der Genfer Flüchtlingskonvention und/oder dem Protokoll von 1967 beigetreten.
RP
Quelle: UN-Flüchtlingskommissariat UNHCR
Weitere Informationen:
www.unhcr.org/dach/de/ueber-uns/unser-mandat/die-genfer-fluechtlingskonvention